Indessen lässt sich aus den widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin der genaue Ablauf des Vorfalls und die Intensität der erlittenen physischen Gewalt nicht ableiten. | |||||||||| | | |||||||||| | Konsistent ist die Beschwerdeführerin hingegen in ihren Aussagen, soweit sie vor der Abteilung Migration, vor der Polizei und im Spital G.______ ausführte, dass der Beschwerdeführer sie immer wieder geschlagen habe. Indessen gab sie dies bei ihrem Eintritt in das Spital E.______ nicht an. Im Spital wurden zudem auch keine äusserlichen Anzeichen erkannt, die darauf hätten schliessen lassen, die Beschwerdeführerin habe häusliche Gewalt erlitten.