Diese Aussage stellte sie dabei nicht in Zusammenhang mit dem Vorfall, in welchem sie nachts für eine halbe Stunde aus der Wohnung ausgesperrt war. | |||||||||| | | |||||||||| | Es ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin naheliegend, dass es einmal zu einem heftigen Streit mit ihrem Ehemann kam, in welchem dieser handgreiflich wurde und sie um 02.00 Uhr für eine halbe Stunde aus der gemeinsamen Wohnung aussperrte. Indessen lässt sich aus den widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin der genaue Ablauf des Vorfalls und die Intensität der erlittenen physischen Gewalt nicht ableiten.