Bei einem kurzen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich der Gewalt ihres Mannes ausgesetzt war, kann nur dann angenommen werden, die Fortführung der Ehe sei ihr unzumutbar, wenn die geltend gemachte häusliche Gewalt ein besonders erhebliches Ausmass angenommen hat. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Hinsichtlich der physischen Gewalt differieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. Einigkeit besteht darin, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig gezwickt hatte, was zu blauen Flecken führte. Während der Ehemann dies als Spiel erachtete, empfand dies die Beschwerdeführerin als unangenehm. Weitere Gewaltanwendungen streitet der Ehemann ab.