6.2 Von Bedeutung ist hingegen, dass der Zeitraum, in welchem es in der Ehe zu Konflikten kam, nur kurz ist. So begannen die Streitereien gemäss übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Januar 2013 und fanden ihren Abschluss mit der Trennung am 12. April 2013. Bei einem kurzen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich der Gewalt ihres Mannes ausgesetzt war, kann nur dann angenommen werden, die Fortführung der Ehe sei ihr unzumutbar, wenn die geltend gemachte häusliche Gewalt ein besonders erhebliches Ausmass angenommen hat.