Dass die Beschwerdeführerin erst am 22. Mai 2014 Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht hat, obwohl sie bereits am 10. Mai 2014 in die Schweiz eingereist war, vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu erwecken. Massgebend ist, dass sie nach ihrer Rückkehr bei ihrem Cousin im Kanton Zürich wohnte und sich vier Tage nach der Wiedereinreise in die Schweiz bei der Opferberatungsstelle des Kantons Glarus meldete. Dies erscheint nicht ungewöhnlich spät, muss der mit den hiesigen Verhältnissen weitgehend nicht vertrauten Beschwerdeführerin doch eine gewisse Zeit zuerkannt werden, um ihre Vorgehensweise zu bestimmen. | |||||||||| | | |||||||||| |