Damit bestehen erhebliche Unterschiede zum strafrechtlichen Verfahren mit seinem strengen Beweismass, weshalb aus dem Umstand, dass das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt. Dass die Beschwerdeführerin erst am 22. Mai 2014 Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht hat, obwohl sie bereits am 10. Mai 2014 in die Schweiz eingereist war, vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu erwecken.