Eheliche Gewalt ereignet sich ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen vier Wänden und ohne Zeugen. Insofern dürfen an den Nachweis der Gewaltanwendung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Damit bestehen erhebliche Unterschiede zum strafrechtlichen Verfahren mit seinem strengen Beweismass, weshalb aus dem Umstand, dass das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt.