Er habe sie gezwickt, aber nur zum Spass. Sie habe dies auch gemacht. Es stimme, dass sie blaue Flecken gehabt habe, dies aber alleine wegen des Zwickens. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus stellte das Strafverfahren am 18. Juli 2013 aufgrund der Unschuldsvermutung ein, da die Widersprüche in den Aussagen nicht ausgeräumt werden konnten und keine weiteren Beweismittel bekannt seien. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 | |||||||||| | 5.6.1 Die Abteilung Migration befragte am 5. August 2013 C.______. Dieser sagte aus, die Trennung liege darin begründet, dass er und die Beschwerdeführerin ständig Streit gehabt hätten.