_ wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB], eventuell Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5.2 In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die ersten zwei Monate der Beziehung gut gewesen seien. Danach sei ihr Ehemann immer eifersüchtiger geworden. Er habe sie wenig beachtet und oft alleine zuhause gelassen. Sie hätte eine Stelle im F.______ erhalten, welche sie jedoch nicht habe annehmen können, da ihr Mann ihr dies verboten habe.