Einige Stunden nach dem Eintritt in das Spital seien der Ehemann und weitere Verwandte erschienen und hätten die Beschwerdeführerin überzeugt, die Klinik zu verlassen und mit ihnen nach Hause zu kommen. Bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung und freiwilligem Aufenthalt sei dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen worden. Sie sei am frühen Abend des Eintrittstages ohne weitere Behandlung wieder ausgetreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Am 12. April 2013 reiste die Beschwerdeführerin in den Kosovo aus. Am 10. Mai 2013 reiste sie wieder in die Schweiz ein und wohnt seitdem bei Verwandten in Zürich. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4