Sie habe Mut gefasst und gegen ihn eine Strafanzeige erhoben. Neben der Tatsache, dass sie Opfer ehelicher Gewalt sei, wäre ihre Rückkehr in ihre Heimat mit grossen Schwierigkeiten verbunden, da ihr als geschiedene Frau eine soziale und familiäre Ausgrenzung drohe. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Aus den Akten ergibt sich Folgendes: | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 In der Integrationsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Abteilung Migration vom 5. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Deutsch- und einen Integrationskurs zu absolvieren. Die Vereinbarung wurde von beiden Ehegatten unterzeichnet.