Bereits aufgrund der verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz lässt sich nämlich erkennen, dass keine besonders intensive private Bindungen bzw. soziale Beziehungen bestehen, die einen Anspruch auf Aufenthalt ergeben könnten (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1) | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG begründet, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann über mehrere Monate psychisch und physisch misshandelt worden.