kein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann stützt sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Bereits aufgrund der verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz lässt sich nämlich erkennen, dass keine besonders intensive private Bindungen bzw. soziale Beziehungen bestehen, die einen Anspruch auf Aufenthalt ergeben könnten (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1) | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| |