| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab dem 16. November 2012 in […] zusammenlebten. Am 12. April 2013 flog die Beschwerdeführerin in den Kosovo. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz lebt sie bei einem Cousin in […]. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Da die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenwohnt, fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG ausser Betracht. Da die Ehegemeinschaft nur knapp fünf Monate gedauert hat, ergibt sich auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.