Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht des Ausländers die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder physischer Natur, ist dabei ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.