AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (sog. nachehelicher Härtefall). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen. Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht des Ausländers die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).