| |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist am 15. November 2013 abgelaufen, weshalb der Widerruf derselben sowie der Antrag auf Aufhebung des Widerrufs gegenstandslos sind. Gegenstand der Beschwerde kann somit nur die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sein. Soweit in der Beschwerde der Verzicht auf den Widerruf der Bewilligung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGer-Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 1.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3