| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 In der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 26. Juni 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 20. September 2013 sowie des Beschwerdeentscheids des DSJ vom 22. Mai 2014. Es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Abteilung Migration. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Abteilung Migration beantragte am 25. August 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Das DSJ schloss am 28. August 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde;