Die Abteilung Migration widerrief am 20. September 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A.______ und wies sie an, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. Damit verweigerte die Abteilung Migration implizit auch eine Verlängerung der am 15. November 2013 ablaufenden Bewilligung. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Dagegen erhob A.______ am 23. Oktober 2013 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2013 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das DSJ wies die Beschwerde am 22. Mai 2014 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1