{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:09", "Checksum": "b7dcd9841df61e0738f79a5666ad9166", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nInsgesamt ergibt sich das Bild einer Ehefrau, die unter einer Fehlgeburt litt und die in erster Linie der Trennungswunsch ihres Ehemanns verletzte. So wurde selbst im November 2013 durch das Spital G.______ noch festgestellt, dass ihr formales Denken auf den Abort eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin fühlte sich gemäss ihrer Aussage vor der Abteilung Migration wie ein Spielzeug, das einfach in den Kosovo zurückgeschickt wurde. Selber wünschte sie sich zu keinem Zeitpunkt die Trennung von ihrem Ehemann. Zusammenfassend lässt sich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar in einer unglücklichen Ehe lebte, die durch ihren Ehemann bereits nach wenigen Monaten aufgegeben wurde, aber nicht häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erlitt.\n7.\n7.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass ihr als geschiedene Frau die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar sei. Ihr drohe die soziale und familiäre Ausgrenzung.\n7.2 Die \"wichtigen persönlichen Gründe\" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt \"erforderlich\" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG kann dies der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung einer Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen und Ächtungen rechnen müssten (BGE 137 II 245 E. 3.2.2).\n7.3 Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung durch die Abteilung Migration an, sich im Kosovo vor ihren Eltern schämen zu müssen. Ängste vor Diskriminierungen und Ächtungen nannte sie hingegen keine, was nachvollziehbar ist, da die Beschwerdeführerin nicht aus einem ländlichen Dorf, sondern einer Stadt mit ca. 100'000 Einwohnern stammt. Sodann führte sie an, dass sie im Kosovo das bessere Leben habe als in der Schweiz und das Studium wieder aufnehmen könnte. Sie sehe aber die Möglichkeit, in der Schweiz Deutsch zu lernen oder Arbeit zu finden.\nAus diesen Aussagen ergibt sich unzweideutig, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt in der Schweiz bevorzugt. Dass sie sich als geschiedene Frau vor ihren Eltern schämt, ist offensichtlich kein Grund, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht.\n7.4 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht verletzt hatte, indem sie die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängerte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nDie Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche ist mangels Vorliegens besonderer Umstände aber auch den Beschwerdegegnern nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\nDer Beschwerdeführerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}