{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:07", "Checksum": "6d3d5f2972ac65dd95b3532dc3128953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nDieser Widerspruch in den Aussagen lässt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin weder mit mangelnden Deutschkenntnissen noch mit kulturellen Eigenheiten erklären. Massgebend ist, dass sie vor der Abteilung Migration im Beisein einer Dolmetscherin nicht nur das Vorliegen einer Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne verneinte, sondern auch ausdrücklich angab, nie gegen ihren Willen mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin in anderen Befragungen angab, vergewaltigt worden zu sein, bleiben ihre diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich. Insgesamt erscheint es daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein. Dabei ergibt sich sowohl aus der Befragung der Polizei als auch aus derjenigen der Abteilung Migration, dass sie sich in erster Linie am angeblichen Verbot störte, anziehen zu dürfen, was sie wollte. Daneben führte sie aus, dass sie eine Stelle im F.______ nicht habe antreten dürfen und keinen Deutschkurs habe besuchen dürfen. Weiter beklagte sie, dass sie durch ihren Mann in der Wohnung eingesperrt worden sei, gab aber bei der Befragung durch die Abteilung Migration an, dass sie dies nicht als Belastung empfunden habe, da sie ja bei den Schwiegereltern gewesen sei. Differenzen habe es schliesslich hinsichtlich der Schwangerschaft gegeben, da sie durch ihren Ehemann zur Abtreibung gedrängt worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in den Befragungen häufig die Vorschriften ihres Ehemanns bezüglich der Kleiderwahl und das Verbot der Annahme einer Arbeitsstelle in […] und des Besuchs eines Deutschkurses in den Vordergrund gestellt hat. Aufgrund der diesbezüglich plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin, ist durchaus anzunehmen, dass ihr Ehemann verschiedentlich Einfluss auf ihre Lebensgestaltung nahm und in der gemeinsamen Ehe eine beherrschende Stellung einnahm. Gerade wenn aber aufgrund des kurzen Zeitraums der Ehegemeinschaft eine unzulässige Oppression nicht leichthin angenommen werden kann (vgl. oben E. II/6.1), vermag die Beschwerdeführerin allein mit den genannten Beispielen eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, nicht glaubhaft darzutun. Daran ändert auch nichts, dass sie angeblich zeitweise eingesperrt worden war, empfand sie dies doch gemäss eigenen Aussagen nicht als belastend. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.6 Keine wesentliche Bedeutung kommt den Umständen beim Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Spital E.______ und ihrer tags darauf erfolgten Abreise in den Kosovo zu. Es erweist sich zwar gerade auch unter Berücksichtigung des Berichts des Spitals E.______ als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann und dessen Eltern dazu gedrängt worden war, das Spital zu verlassen. Auch erscheint es als durchaus möglich und naheliegend, dass sie gegen ihren Willen bzw. nur in der unzutreffenden Annahme, dass ihr Ehemann ihr nachreisen werde, in den Kosovo reiste. Diese Vorfälle ergaben sich aber erst, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass er sich von ihr trennen wolle. Dabei waren die Ehegatten faktisch seit dem Spitaleintritt der Beschwerdeführerin getrennt. Die Umstände des Spitalaustritts bzw. der Ausreise in den Kosovo sind für den Nachweis von häuslicher Gewalt während der Ehegemeinschaft untauglich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.7 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Fehlgeburt auf den angeblich erlebten psychischen Druck zurückführt, bestehen dafür keine überzeugenden Anzeichen. Gerade in den ersten Schwangerschaftswochen ist ein Abort nicht selten und kann mannigfaltige Ursachen haben. Der Nervenzusammenbruch, welcher zu einer Hospitalisation im Spital E.______ führte, ist aufgrund des zeitlichen Kontextes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf den Trennungswunsch des Ehemanns der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dieser gab in der polizeilichen Befragung an, dass er der Beschwerdeführerin am Abend vor ihrer Einlieferung in das Spital E.______ gesagt habe, er wolle sich von ihr trennen und sie solle in den Kosovo zurückgehen. In der Anamnese beim Eintritt in das Spital E.______ gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, dass sich ihr Mann von ihr trennen wolle. In der Anamnese des Spitals G.______ wurde ausgeführt, als sich der Ehemann von der Beschwerdeführerin im April 2013 habe trennen wollen, sei es seitens der Beschwerdeführerin zu starken Depersonalisierungsgefühlen gekommen, woraufhin sie ins Spital E.______ gegangen sei. Damit lässt sich weder aus der Fehlgeburt noch aus dem erlittenen Nervenzusammenbruch auf das Vorliegen häuslicher Gewalt schliessen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin oft undifferenziert und zu einem erheblichen Teil widersprüchlich sind. Dies schmälert ganz allgemein die Glaubwürdigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung. Arztzeugnisse oder Zeugenaussagen die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin beweisen würden, fehlen zudem gänzlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}