{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:07", "Checksum": "6d3d5f2972ac65dd95b3532dc3128953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\n6.1 Eheliche Gewalt ereignet sich ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen vier Wänden und ohne Zeugen. Insofern dürfen an den Nachweis der Gewaltanwendung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Damit bestehen erhebliche Unterschiede zum strafrechtlichen Verfahren mit seinem strengen Beweismass, weshalb aus dem Umstand, dass das gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt. Dass die Beschwerdeführerin erst am 22. Mai 2014 Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht hat, obwohl sie bereits am 10. Mai 2014 in die Schweiz eingereist war, vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu erwecken. Massgebend ist, dass sie nach ihrer Rückkehr bei ihrem Cousin im Kanton Zürich wohnte und sich vier Tage nach der Wiedereinreise in die Schweiz bei der Opferberatungsstelle des Kantons Glarus meldete. Dies erscheint nicht ungewöhnlich spät, muss der mit den hiesigen Verhältnissen weitgehend nicht vertrauten Beschwerdeführerin doch eine gewisse Zeit zuerkannt werden, um ihre Vorgehensweise zu bestimmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Von Bedeutung ist hingegen, dass der Zeitraum, in welchem es in der Ehe zu Konflikten kam, nur kurz ist. So begannen die Streitereien gemäss übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Januar 2013 und fanden ihren Abschluss mit der Trennung am 12. April 2013. Bei einem kurzen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich der Gewalt ihres Mannes ausgesetzt war, kann nur dann angenommen werden, die Fortführung der Ehe sei ihr unzumutbar, wenn die geltend gemachte häusliche Gewalt ein besonders erhebliches Ausmass angenommen hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Hinsichtlich der physischen Gewalt differieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. Einigkeit besteht darin, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig gezwickt hatte, was zu blauen Flecken führte. Während der Ehemann dies als Spiel erachtete, empfand dies die Beschwerdeführerin als unangenehm. Weitere Gewaltanwendungen streitet der Ehemann ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin vermag nur einen Vorfall detailliert zu beschreiben. Danach kam es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit, nachdem dieser erst spät nach Hause gekommen war. Gemäss ihrer Aussage bei der Abteilung Migration habe er sie aus dem Bett gewiesen. Als sie nachgefragt habe, habe er sie mit dem Bein in den Bauch und in den Rücken getreten und ihr eine Ohrfeige gegeben. Danach sei sie um 02.00 Uhr eine halbe Stunde draussen im Hausgang gewesen, wobei sie ihre Schwiegereltern nachts nicht habe wecken wollen. Bei der Polizei gab sie hingegen an, dass ihr Ehmann sie in der Wohnung gewürgt, an den Haaren gerissen und gegen die Wand geschleudert habe. Sie sei dann um 02.00 Uhr im Treppenhaus gewesen, wobei er ihr verboten habe, zu den Schwiegereltern zu gehen. Auch vor der Abteilung Migration gab sie an, an den Haaren gerissen worden zu sein, wobei dies nur einmal passiert sei. Diese Aussage stellte sie dabei nicht in Zusammenhang mit dem Vorfall, in welchem sie nachts für eine halbe Stunde aus der Wohnung ausgesperrt war. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin naheliegend, dass es einmal zu einem heftigen Streit mit ihrem Ehemann kam, in welchem dieser handgreiflich wurde und sie um 02.00 Uhr für eine halbe Stunde aus der gemeinsamen Wohnung aussperrte. Indessen lässt sich aus den widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin der genaue Ablauf des Vorfalls und die Intensität der erlittenen physischen Gewalt nicht ableiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nKonsistent ist die Beschwerdeführerin hingegen in ihren Aussagen, soweit sie vor der Abteilung Migration, vor der Polizei und im Spital G.______ ausführte, dass der Beschwerdeführer sie immer wieder geschlagen habe. Indessen gab sie dies bei ihrem Eintritt in das Spital E.______ nicht an. Im Spital wurden zudem auch keine äusserlichen Anzeichen erkannt, die darauf hätten schliessen lassen, die Beschwerdeführerin habe häusliche Gewalt erlitten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu einem Vorfall kam, den sie relativ detailliert, aber widersprüchlich beschreibt. Weitere Gewaltübergriffe durch den Beschwerdeführer sind zwar nicht ausgeschlossen, werden durch die Beschwerdeführerin aber nur oberflächlich beschrieben. Ärztliche Untersuchungen, durch welche die Gewaltübergriffe dokumentiert wurden, sind keine vorhanden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 Den Vorwurf der Vergewaltigung äusserte die Beschwerdeführerin erstmals gegenüber der Opferberatungsstelle des Kantons Glarus. In der Strafanzeige und der polizeilichen Befragung wurde eine allfällige Vergewaltigung nicht thematisiert. Vor der Abteilung Migration sagte sie auf eine entsprechende Frage aus, dass es nie eine Vergewaltigung gegeben habe. Dies sei falsch verstanden worden. Sie habe nie gegen ihren Willen mit ihrem Mann schlafen müssen. Im Spital G.______ führte sie hingegen aus, dass sie mehrmals gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe.\n|\n||||||||||\n|"}