{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:07", "Checksum": "6d3d5f2972ac65dd95b3532dc3128953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\n5.5.2 In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die ersten zwei Monate der Beziehung gut gewesen seien. Danach sei ihr Ehemann immer eifersüchtiger geworden. Er habe sie wenig beachtet und oft alleine zuhause gelassen. Sie hätte eine Stelle im F.______ erhalten, welche sie jedoch nicht habe annehmen können, da ihr Mann ihr dies verboten habe. Einmal habe er sie in der Wohnung gewürgt, an den Haaren gerissen und an die Wand geschleudert. Danach habe er sie um 02.00 Uhr aus der Wohnung geworfen. Erst nach einer halben Stunde habe er sie wieder reingelassen. Er habe eine Woche nicht mit ihr gesprochen. Durch den psychischen Druck habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Ehemann habe ihr befohlen, dass sie sich nicht von einem männlichen Arzt untersuchen lasse. In der Folgezeit habe er sie in der Wohnung eingeschlossen, während dieser Zeit habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Ihr Mann sei um ca. 11.00 Uhr nach Hause gekommen und habe sie danach ins Spital gebracht. Bereits um 19.00 Uhr habe er sie gegen den Willen des Arztes wieder abgeholt. Ihr Ehemann und die Schwiegereltern hätten für sie noch am selben Abend einen Flug in den Kosovo für den folgenden Morgen gebucht. Ihr Ehemann habe sie immer wieder mit der offenen Hand geschlagen. Sie habe Hämatome im Gesicht und an den Armen gehabt. Im Gesicht habe sie Fingerabdrücke gehabt und am Hals Abdrücke vom Würgen. Er habe sie auch gestossen und gezwickt. Zum Arzt sei sie jedoch nicht gegangen. Daneben habe er sie auch an den Haaren herumgezogen. Sie wisse nicht, weshalb sie in die psychiatrische Abteilung des Spitals E.______ eingeliefert worden sei. Der psychische Druck sei dadurch entstanden, dass sie immer kontrolliert worden sei, dass sie nicht nach draussen habe gehen dürfen, dass er ihr gesagt habe, was sie anziehen dürfe, und dass sie ständig ignoriert worden sei und nicht gewusst habe, wo sich ihr Ehemann aufhalte. In den Kosovo sei sie nicht freiwillig gegangen, sondern nur weil ihr versprochen worden sei, dass ihr Ehemann sie nach einer Woche abhole. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5.3 C.______ wurde am 13. Juni 2013 einvernommen. Er bestritt, der Beschwerdeführerin mit psychischer oder physischer Gewalt begegnet zu sein. Beim ersten Streit habe er die Türen verschlossen, da er nicht gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin nachts um 02.00 Uhr draussen sei. Grund für den Streit sei ein SMS gewesen, welches er erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe ihm vorgeworfen, dass er eine andere Frau habe. Zwei, drei Wochen später sei es erneut zu einem Streit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wiederum gesagt, dass sie gehen wolle. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Am 10. April 2013 habe er ihr dann am Abend gesagt, dass er die Beziehung beenden wolle und sie in den Kosovo gehen solle. Am anderen Tag habe er sie von der Arbeit aus angerufen. Sie habe gesagt, dass es ihr nicht gut gehe und sie Tabletten genommen habe. Er sei dann sofort nach Hause gegangen und habe sie in das Spital E.______ gefahren. Auf der Notfallabteilung sei sie drei Stunden gewesen, wobei die Ärzte nichts hätten feststellen können. Danach sei sie auf die psychiatrische Abteilung verlegt worden. Am gleichen Abend habe er sie mit seinen Eltern besucht. Sie habe unbedingt nach Hause wollen, weshalb er sie mitgenommen habe. Daraufhin habe er mit dem Vater der Beschwerdeführerin telefoniert, welcher der Auffassung gewesen sei, dass sie in den Kosovo kommen solle. Folglich habe er ihr ein Flugticket für den nächsten Tag gebucht und sie am 12. April 2013 zum Flughafen gebracht. Er habe sie nie geschlagen und nicht in der Wohnung eingesperrt. Als sie aber aus dem Fenster springen wollte, habe er sie umklammert und festgehalten. Gewürgt oder an den Haaren gerissen habe er sie nicht. Er habe sie gezwickt, aber nur zum Spass. Sie habe dies auch gemacht. Es stimme, dass sie blaue Flecken gehabt habe, dies aber alleine wegen des Zwickens. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus stellte das Strafverfahren am 18. Juli 2013 aufgrund der Unschuldsvermutung ein, da die Widersprüche in den Aussagen nicht ausgeräumt werden konnten und keine weiteren Beweismittel bekannt seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6 |\n||||||||||\n|\n5.6.1 Die Abteilung Migration befragte am 5. August 2013 C.______. Dieser sagte aus, die Trennung liege darin begründet, dass er und die Beschwerdeführerin ständig Streit gehabt hätten. Das Scheidungsverfahren sei eingeleitet. Er vermute, dass die Beschwerdeführerin ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung gewollt habe. Sie habe ständig in den Kosovo zurückkehren wollen. Er sei bisher noch nie gewalttätig worden und habe sie nicht geschlagen. Die blauen Flecken am Arm habe sie, weil sie sich oft gezwickt hätten. Seine Frau habe nicht im Kantonsspital bleiben wollen, weil sie in den Kosovo zu ihren Eltern wollte. Sie hätte die Stelle im F.______ antreten dürfen. Er habe ihr lediglich gesagt, dass sie dort nicht genommen werde, weil sie kein Deutsch könne. Ihm sei es egal, ob sie von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht werde. Sie habe keinen Arzt gewollt. Eifersüchtig sei er im Gegensatz zu ihr nicht. Als sie im Kosovo gewesen sei, habe sie sich in einem SMS bei ihm entschuldigt. Sie habe noch eine Chance gewollt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}