{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:07", "Checksum": "6d3d5f2972ac65dd95b3532dc3128953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\nDie Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG begründet, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann über mehrere Monate psychisch und physisch misshandelt worden. Begonnen habe alles im Januar 2013, als er angefangen habe, sie krankhaft zu kontrollieren mit dem Ziel, sie von der Aussenwelt zu isolieren und gefügig zu machen. Beispielsweise habe er immer bestimmt, was sie anzuziehen habe. Immer wenn sie sich schön und attraktiv gemacht habe, sei er wütend geworden und habe ihr befohlen, etwas anderes anzuziehen. Auch habe er ihr verboten, eine Anstellung im F.______ anzunehmen oder einen Deutschkurs zu besuchen. Für die gynäkologische Untersuchung habe er verlangt, dass sie ausschliesslich von einer Frau untersucht werde. Faktisch habe er ihr verboten, die eheliche Wohnung ohne seine Erlaubnis zu verlassen. Einmal habe er sie eine Woche lang in der Wohnung eingesperrt. Daneben habe sich sein Kontrollverhalten auch durch massive Gewaltanwendung gezeigt. Er habe sie wiederholt mit der offenen Hand ins Gesicht, auf den Arm und den Rücken geschlagen. Auch habe er sie gewürgt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Zudem habe er sie an den Haaren durch die Wohnung geschleift. Daneben habe sie sich mehrmals gegen ihren Willen auf Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann einlassen müssen. Da sie so stark unter Druck gestanden habe, habe sie im Februar 2013 eine Fehlgeburt erlitten und so ihr erstes Kind verloren. Auch nach der Fehlgeburt habe ihr Ehemann sie weiter misshandelt, weshalb sie im April 2013 einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Dabei sei sie gegen den Rat des Arztes von ihrem Ehemann noch am gleichen Tag wieder aus dem Spital geholt worden. Am gleichen Abend sei von der Familie des Ehemanns ein Flugticket gekauft worden, damit sie am Folgetag in den Kosovo reise. Dies zeige deutlich, dass der Ehemann Angst bekommen habe, seine Taten kämen ans Licht. Gleichzeitig sei sein Verhalten als unmenschlich zu qualifizieren. Ihr sei versprochen worden, dass der Ehemann ihr in einigen Tagen in den Kosovo nachreisen werde. Sie habe nicht geahnt, dass er sie loswerden möchte. Als ihr dies klargeworden sei, sei sie zurück in die Schweiz gekommen, um ihn für seine Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Sie habe Mut gefasst und gegen ihn eine Strafanzeige erhoben. Neben der Tatsache, dass sie Opfer ehelicher Gewalt sei, wäre ihre Rückkehr in ihre Heimat mit grossen Schwierigkeiten verbunden, da ihr als geschiedene Frau eine soziale und familiäre Ausgrenzung drohe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nAus den Akten ergibt sich Folgendes: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 In der Integrationsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Abteilung Migration vom 5. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Deutsch- und einen Integrationskurs zu absolvieren. Die Vereinbarung wurde von beiden Ehegatten unterzeichnet. Am 6. Februar 2013 bestätigte die Frauenzentrale des Kantons Glarus der Beschwerdeführerin, dass sie sich für den Deutschkurs angemeldet habe und auf der Warteliste sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Am 15. April 2013 berichtete D.______, Leitender Arzt Psychiatrie, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. April 2013 (recte wohl: 11. April 2013) im Spital E.______. Es bestehe der Verdacht auf eine dissoziative Verhaltensstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Die körperliche Untersuchung und die Laborwerte seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe bei der Aufnahme berichtet, dass sie im Februar einen Abort erlitten habe und sich ihr Ehemann jetzt von ihr trennen wolle. Sie habe die ganze Zeit, die sie in der Schweiz sei, das Haus kaum je verlassen dürfen. Von der Familie ihres Mannes sei sie schlecht behandelt worden. Einige Stunden nach dem Eintritt in das Spital seien der Ehemann und weitere Verwandte erschienen und hätten die Beschwerdeführerin überzeugt, die Klinik zu verlassen und mit ihnen nach Hause zu kommen. Bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung und freiwilligem Aufenthalt sei dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen worden. Sie sei am frühen Abend des Eintrittstages ohne weitere Behandlung wieder ausgetreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Am 12. April 2013 reiste die Beschwerdeführerin in den Kosovo aus. Am 10. Mai 2013 reiste sie wieder in die Schweiz ein und wohnt seitdem bei Verwandten in Zürich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Am 14. Mai 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Opferberatungsstelle des Kantons Glarus. Diese telefonierte am 15. Mai 2013 der Abteilung Migration und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin angeblich durch ihren Ehemann mehrfach vergewaltigt worden sei. Sie sei eingeschlossen worden, habe nicht Deutsch lernen dürfen und wolle Strafanzeige einreichen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 |\n||||||||||\n|\n5.5.1 Am 22. Mai 2013 erstattete die Beschwerdeführerin beim Polizeistützpunkt […] Strafanzeige gegen C.______ wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB], eventuell Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}