{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:07", "Checksum": "6d3d5f2972ac65dd95b3532dc3128953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n\n2.2 Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen. Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht des Ausländers die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder physischer Natur, ist dabei ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., mit Hinweisen). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b), Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sowie entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe werden die Auskünfte und Hinweise von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt (Art. 77 Abs. 6bis AuG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab dem 16. November 2012 in […] zusammenlebten. Am 12. April 2013 flog die Beschwerdeführerin in den Kosovo. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz lebt sie bei einem Cousin in […]. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Da die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenwohnt, fällt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG ausser Betracht. Da die Ehegemeinschaft nur knapp fünf Monate gedauert hat, ergibt sich auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann stützt sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Bereits aufgrund der verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz lässt sich nämlich erkennen, dass keine besonders intensive private Bindungen bzw. soziale Beziehungen bestehen, die einen Anspruch auf Aufenthalt ergeben könnten (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1) |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|"}