{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00057_2014-10-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=339&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e837a43f528c2e40719cdcc4e93e161d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00057", "VG.2014.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:07", "Checksum": "6d3d5f2972ac65dd95b3532dc3128953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.10.2014 VG.2014.00057 (VG.2014.126)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 2. Oktober 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00057 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAufenthaltsbewilligung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die im Jahr 1990 geborene A.______, Staatsangehörige von Kosovo, heiratete am 2. August 2012 im Kosovo ihren Landsmann C.______, welcher in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C hat. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) erhielt sie daraufhin eine bis am 15. November 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B. Am 16. November 2012 reiste sie in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann in […] Wohnsitz. Seit dem 12. April 2013 leben die Eheleute getrennt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Die Abteilung Migration widerrief am 20. September 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A.______ und wies sie an, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. Damit verweigerte die Abteilung Migration implizit auch eine Verlängerung der am 15. November 2013 ablaufenden Bewilligung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 23. Oktober 2013 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2013 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das DSJ wies die Beschwerde am 22. Mai 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 In der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 26. Juni 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 20. September 2013 sowie des Beschwerdeentscheids des DSJ vom 22. Mai 2014. Es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Abteilung Migration. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Abteilung Migration beantragte am 25. August 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______. Das DSJ schloss am 28. August 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist am 15. November 2013 abgelaufen, weshalb der Widerruf derselben sowie der Antrag auf Aufhebung des Widerrufs gegenstandslos sind. Gegenstand der Beschwerde kann somit nur die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sein. Soweit in der Beschwerde der Verzicht auf den Widerruf der Bewilligung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGer-Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 1.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise geltend gemacht werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 f. AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (sog. nachehelicher Härtefall). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}