Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung nur der Beschwerde führenden Person, keinesfalls aber dem Beschwerdegegner – d.h. dem Versicherungsträger – zusteht. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |