Damit erlitt die Beschwerdeführerin durch die allenfalls unvollständige Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil, weshalb auf eine Rückweisung der Sache zur korrekten Eröffnung der Verfügung zu verzichten ist. | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da gemäss Art.