| |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Einspracheentscheid formell mangelhaft sei, da darin nicht auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen werde. | |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) weist der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Beschwerdegegner wies in der Begründung der Verfügung auf die in Art. 25 Abs. 1 ATSG aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung hin.