Voraussetzung dafür bildet eine mindestens sechs Monate dauernde beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb (vgl. BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.3.2), welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person in der Zeit vom März bis Dezember 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, weshalb der Beschwerdegegner die ihr ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'908.05 zu Recht zurückforderte.