Für diesen Umstand hat die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen (BGer-Urteil C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3). | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Unbestritten geblieben ist sodann zu Recht, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der insgesamt 5,74 Beitragsmonate dauernden Tätigkeiten in Drittbetrieben keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. Voraussetzung dafür bildet eine mindestens sechs Monate dauernde beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb (vgl. BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.3.2), welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann.