Damit greift die Rüge, der Beschwerdegegner habe die ihm gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Untersuchungspflicht verletzt, ins Leere. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei trotz treuhänderischer und anwaltlicher Vertretung nicht darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund der Ehescheidung die Streichung im Handelsregister in die Wege leiten soll, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für diesen Umstand hat die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen (BGer-Urteil C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3).