Namentlich bleiben die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der D.______GmbH, die interne Arbeitsorganisation, ihre fachlichen Kenntnisse, die Umstände, die zur Gründung der GmbH geführt haben, die Herkunft der Stammanteile sowie der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Belang. Anders als bei leitenden Angestellten, denen keine Organfunktion zukommt, ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin und damit ihr Ausschluss von der Arbeitslosenentschädigung bereits aufgrund des Eintrags im Handelsregister als Gesellschafterin mit Einzelunterschriftsberechtigung. Damit greift die Rüge, der Beschwerdegegner habe die ihm gemäss Art.