| |||||||||| | | |||||||||| | Auch wenn dies hart erscheinen mag, bleibt im Lichte der dargestellten Rechtsprechung bei einer derartigen Konstellation aufgrund der blossen Möglichkeit eines Missbrauchs kein Raum für eine Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalls (BGer-Urteil C 92/02 vom 14. April 2003 E. 4). Namentlich bleiben die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der D.______GmbH, die interne Arbeitsorganisation, ihre fachlichen Kenntnisse, die Umstände, die zur Gründung der GmbH geführt haben, die Herkunft der Stammanteile sowie der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Belang.