| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung der D.______GmbH im Juni 2011 bis Juni 2014 als Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 25 x Fr. 1'000.- und mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Damit war es ihr von Gesetzes wegen (Art. 804 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) möglich, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen, was sie durch den Handelsregistereintrag Dritten gegenüber verbindlich kundgab (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 463). | |||||||||| | | |||||||||| |