In einem solchen Fall ist vielmehr zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommt (BGE 120 V 521 E. 3b). | |||||||||| | | |||||||||| | Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erübrigt sich jedoch eine Einzelfallprüfung, wenn sich die Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen, bereits aus dem Gesetz ergibt (BGer-Urteil 8C_515/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1