| |||||||||| | | |||||||||| | Da Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur Personen umfasst, welchen bei der Willensbildung des Betriebs entscheidende oder zumindest massgebliche Bedeutung zukommt, was auf Mitglieder des höchsten Entscheidgremiums, nicht aber auf Angestellte in untergeordneten Kaderfunktionen zutrifft, ist es nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen vom Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind.