zuletzt bestätigt durch BGer-Urteil 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.3 f.). Damit soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnet werden, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (BGer-Urteil 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2, 8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4, C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.4 Eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf Teilhabe an der Betriebsleitung.