31 Abs. 3 lit. c AVIG sieht vor, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung wird Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen angewandt, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7; zuletzt bestätigt durch BGer-Urteil 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.3 f.).