| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 S. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Grundsätzlich hat ein Versicherter gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit.