Eine Prüfung der ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erübrige sich daher. Schliesslich sei in der Verfügung vom 5. März 2014 darauf hingewiesen worden, dass wer Leistungen im guten Glauben empfangen habe, diese nicht zurückerstatten müsse, wenn eine grosse Härte vorliege. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) i.V.m.