| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Beschwerdegegner führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hälftigen Beteiligung am Gesellschaftskapital der D.______GmbH zusammen mit der Einzelunterschriftsberechtigung massgebende Entscheidbefugnis zukomme, weshalb sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und deshalb vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Dabei habe der Ausschluss bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung bestehe. Eine Prüfung der ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erübrige sich daher.