Sie habe in der D.______GmbH keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Ebenso wenig sei sie an der Firma beteiligt gewesen, da die gesamte Einlage als Sacheinlage aus der Einzelfirma ihres damaligen Ehemanns gestammt habe. Bei Vornahme der geforderten Prüfung des Einzelfalls hätte der Beschwerdegegner gemerkt, dass sie in keiner Weise eine leitende Funktion in der D.______GmbH gehabt habe. Schliesslich sei im Einspracheentscheid der Hinweis unterlassen worden, dass ihr das Recht zustehe, innert angesetzter Frist ein Erlassgesuch zu stellen, ebenso fehle diesbezüglich eine Fristangabe. Bereits deshalb sei der Entscheid aufzuheben. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2