57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verletzt. Sie habe in der D.______GmbH keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt.