Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 12. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.