| |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Mit Verfügung vom 5. März 2014 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 20'908.05 von A.______ zurück. Eine von ihr dagegen am 31. März 2014 und 17. April 2014 erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 16. Mai 2014 – wiederum auf Weisung des SECO – ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | In der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 17. Juni 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2014. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;