{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00055_2014-08-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=312&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a88e58b91d25ecc8b507f417520f30cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00055", "VG.2014.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:01", "Checksum": "234ebc755e2c71a011e97d6d60f1bbe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n4.\n4.1 Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung der D.______GmbH im Juni 2011 bis Juni 2014 als Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 25 x Fr. 1'000.- und mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Damit war es ihr von Gesetzes wegen (Art. 804 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) möglich, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen, was sie durch den Handelsregistereintrag Dritten gegenüber verbindlich kundgab (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 463).\nAuch wenn dies hart erscheinen mag, bleibt im Lichte der dargestellten Rechtsprechung bei einer derartigen Konstellation aufgrund der blossen Möglichkeit eines Missbrauchs kein Raum für eine Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalls (BGer-Urteil C 92/02 vom 14. April 2003 E. 4). Namentlich bleiben die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der D.______GmbH, die interne Arbeitsorganisation, ihre fachlichen Kenntnisse, die Umstände, die zur Gründung der GmbH geführt haben, die Herkunft der Stammanteile sowie der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Belang. Anders als bei leitenden Angestellten, denen keine Organfunktion zukommt, ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin und damit ihr Ausschluss von der Arbeitslosenentschädigung bereits aufgrund des Eintrags im Handelsregister als Gesellschafterin mit Einzelunterschriftsberechtigung. Damit greift die Rüge, der Beschwerdegegner habe die ihm gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Untersuchungspflicht verletzt, ins Leere.\n4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei trotz treuhänderischer und anwaltlicher Vertretung nicht darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund der Ehescheidung die Streichung im Handelsregister in die Wege leiten soll, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für diesen Umstand hat die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen (BGer-Urteil C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3).\n5.\nUnbestritten geblieben ist sodann zu Recht, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der insgesamt 5,74 Beitragsmonate dauernden Tätigkeiten in Drittbetrieben keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. Voraussetzung dafür bildet eine mindestens sechs Monate dauernde beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb (vgl. BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.3.2), welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann.\n6.\nDamit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person in der Zeit vom März bis Dezember 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, weshalb der Beschwerdegegner die ihr ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'908.05 zu Recht zurückforderte.\n7.\nSchliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Einspracheentscheid formell mangelhaft sei, da darin nicht auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen werde.\nGemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) weist der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.\nDer Beschwerdegegner wies in der Begründung der Verfügung auf die in Art. 25 Abs. 1 ATSG aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung hin. Ob dies ausreichend ist, oder ob er in der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, und die dazu einzuhaltende Frist (Art. 4 Abs. 4 ATSV) hätte erwähnen müssen, kann offenbleiben. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nämlich einerseits die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, offenkundig bewusst. Anderseits handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV, wonach ein Erlassgesuch innert 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist, um eine Ordnungsfrist, deren Verpassen nicht die Verwirkung eines allfälligen Erlasses zur Folge hat (BGE 132 V 42 E. 3.4). Damit erlitt die Beschwerdeführerin durch die allenfalls unvollständige Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil, weshalb auf eine Rückweisung der Sache zur korrekten Eröffnung der Verfügung zu verzichten ist.\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung nur der Beschwerde führenden Person, keinesfalls aber dem Beschwerdegegner – d.h. dem Versicherungsträger – zusteht.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nParteientschädigungen werden keine zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}