{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00055_2014-08-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=312&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a88e58b91d25ecc8b507f417520f30cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00055", "VG.2014.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:00", "Checksum": "1541118dce0f750644c72456271bc665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\nDamit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person in der Zeit vom März bis Dezember 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, weshalb der Beschwerdegegner die ihr ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'908.05 zu Recht zurückforderte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\nSchliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Einspracheentscheid formell mangelhaft sei, da darin nicht auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen werde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) weist der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Beschwerdegegner wies in der Begründung der Verfügung auf die in Art. 25 Abs. 1 ATSG aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung hin. Ob dies ausreichend ist, oder ob er in der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, und die dazu einzuhaltende Frist (Art. 4 Abs. 4 ATSV) hätte erwähnen müssen, kann offenbleiben. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nämlich einerseits die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, offenkundig bewusst. Anderseits handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV, wonach ein Erlassgesuch innert 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist, um eine Ordnungsfrist, deren Verpassen nicht die Verwirkung eines allfälligen Erlasses zur Folge hat (BGE 132 V 42 E. 3.4). Damit erlitt die Beschwerdeführerin durch die allenfalls unvollständige Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil, weshalb auf eine Rückweisung der Sache zur korrekten Eröffnung der Verfügung zu verzichten ist.\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung nur der Beschwerde führenden Person, keinesfalls aber dem Beschwerdegegner – d.h. dem Versicherungsträger – zusteht. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}