{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00055_2014-08-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=312&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a88e58b91d25ecc8b507f417520f30cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00055", "VG.2014.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:00", "Checksum": "1541118dce0f750644c72456271bc665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n3.2 Grundsätzlich hat ein Versicherter gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sieht vor, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung wird Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen angewandt, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7; zuletzt bestätigt durch BGer-Urteil 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.3 f.). Damit soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnet werden, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (BGer-Urteil 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2, 8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4, C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 Eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf Teilhabe an der Betriebsleitung. Alle drei Formen der arbeitgeberähnlichen Funktionen führen nur dann zum Leistungsausschluss, wenn der betreffende Arbeitnehmer die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder zumindest massgeblich beeinflussen kann (Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, O. Rz. 463). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur Personen umfasst, welchen bei der Willensbildung des Betriebs entscheidende oder zumindest massgebliche Bedeutung zukommt, was auf Mitglieder des höchsten Entscheidgremiums, nicht aber auf Angestellte in untergeordneten Kaderfunktionen zutrifft, ist es nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen vom Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. In einem solchen Fall ist vielmehr zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommt (BGE 120 V 521 E. 3b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erübrigt sich jedoch eine Einzelfallprüfung, wenn sich die Möglichkeit, die Entscheidungen des Arbeitgebers zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen, bereits aus dem Gesetz ergibt (BGer-Urteil 8C_515/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung der D.______GmbH im Juni 2011 bis Juni 2014 als Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 25 x Fr. 1'000.- und mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Damit war es ihr von Gesetzes wegen (Art. 804 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) möglich, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen, was sie durch den Handelsregistereintrag Dritten gegenüber verbindlich kundgab (vgl. Nussbaumer, O. Rz. 463). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAuch wenn dies hart erscheinen mag, bleibt im Lichte der dargestellten Rechtsprechung bei einer derartigen Konstellation aufgrund der blossen Möglichkeit eines Missbrauchs kein Raum für eine Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalls (BGer-Urteil C 92/02 vom 14. April 2003 E. 4). Namentlich bleiben die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der D.______GmbH, die interne Arbeitsorganisation, ihre fachlichen Kenntnisse, die Umstände, die zur Gründung der GmbH geführt haben, die Herkunft der Stammanteile sowie der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Belang. Anders als bei leitenden Angestellten, denen keine Organfunktion zukommt, ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin und damit ihr Ausschluss von der Arbeitslosenentschädigung bereits aufgrund des Eintrags im Handelsregister als Gesellschafterin mit Einzelunterschriftsberechtigung. Damit greift die Rüge, der Beschwerdegegner habe die ihm gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Untersuchungspflicht verletzt, ins Leere. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei trotz treuhänderischer und anwaltlicher Vertretung nicht darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund der Ehescheidung die Streichung im Handelsregister in die Wege leiten soll, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für diesen Umstand hat die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen (BGer-Urteil C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nUnbestritten geblieben ist sodann zu Recht, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der insgesamt 5,74 Beitragsmonate dauernden Tätigkeiten in Drittbetrieben keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. Voraussetzung dafür bildet eine mindestens sechs Monate dauernde beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb (vgl. BGer-Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 E. 2.3.2), welche die Beschwerdeführerin nicht vorweisen kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|"}