{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00055_2014-08-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=312&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a88e58b91d25ecc8b507f417520f30cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00055", "VG.2014.105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:00", "Checksum": "1541118dce0f750644c72456271bc665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.08.2014 VG.2014.00055 (VG.2014.105)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 28. August 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00055 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nRückforderung Arbeitslosenentschädigung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nA.______ arbeitete in der D.______GmbH, in welcher sie und ihr ehemaliger Ehemann, E.______, Gesellschafter mit Stammanteilen von je 25 x Fr. 1'000.- waren. Beide waren zur Einzelunterschrift berechtigt, während die Geschäftsführung allein E.______ zukam. Am 28. Oktober 2012 kündigte die D.______GmbH das Arbeitsverhältnis mit A.______ per 31. Dezember 2012. Am 21. November 2012 wurde die Ehe zwischen A.______ und E.______ geschieden. A.______ blieb bis am 20. Juni 2014 (Eintrag im Tagesregister) Gesellschafterin der D.______GmbH. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 A.______ beantragte am 21. März 2013 Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. März 2013. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit gewährte ihr von März bis Dezember 2013 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 20'908.05. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Anlässlich einer internen Revision durch das Inspektorat der Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wies dieses das Amt für Wirtschaft und Arbeit an, den Anspruch von A.______ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. März 2013 abzuerkennen und die ausbezahlten Taggelder zurückzufordern. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Mit Verfügung vom 5. März 2014 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 20'908.05 von A.______ zurück. Eine von ihr dagegen am 31. März 2014 und 17. April 2014 erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 16. Mai 2014 – wiederum auf Weisung des SECO – ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nIn der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 17. Juni 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2014. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 12. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verletzt. Sie habe in der D.______GmbH keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Ebenso wenig sei sie an der Firma beteiligt gewesen, da die gesamte Einlage als Sacheinlage aus der Einzelfirma ihres damaligen Ehemanns gestammt habe. Bei Vornahme der geforderten Prüfung des Einzelfalls hätte der Beschwerdegegner gemerkt, dass sie in keiner Weise eine leitende Funktion in der D.______GmbH gehabt habe. Schliesslich sei im Einspracheentscheid der Hinweis unterlassen worden, dass ihr das Recht zustehe, innert angesetzter Frist ein Erlassgesuch zu stellen, ebenso fehle diesbezüglich eine Fristangabe. Bereits deshalb sei der Entscheid aufzuheben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Der Beschwerdegegner führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hälftigen Beteiligung am Gesellschaftskapital der D.______GmbH zusammen mit der Einzelunterschriftsberechtigung massgebende Entscheidbefugnis zukomme, weshalb sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und deshalb vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Dabei habe der Ausschluss bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung bestehe. Eine Prüfung der ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erübrige sich daher. Schliesslich sei in der Verfügung vom 5. März 2014 darauf hingewiesen worden, dass wer Leistungen im guten Glauben empfangen habe, diese nicht zurückerstatten müsse, wenn eine grosse Härte vorliege. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 S. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}